FSG 1887 Glonn-Zinneberg e.V.
FSG 1887 Glonn-Zinneberg e.V.

Satzung

Satzung der Feuerschützengesellschaft 1887 Glonn-Zinneberg e.V.

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

 

Feuerschützengesellschaft Glonn-Zinneberg gegr. 1887 mit dem Sitz in Glonn.

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Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden im Sinne des § 21 BGB.

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäfts-Führung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

 

§ 3  Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4  Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  2. Durch Ausschluß: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftliche Beschwerde einlegen.
  3. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beträge
    werden nicht zurückgewährt.

 

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 7   Beiträge der Mitglieder

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 8   Organe des Vereins, Vereinsleitung

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Schützenmeisteramt;
  2. der Vereinsausschuß;
  3. die Mitgliederversammlung;

 

Zu 1.)   Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1. Schatzmeister, 1. Schriftführer und 1. Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

 

Zu 2.)   Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Zu 3.)   Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.


Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte
    a) des 1. Schützenmeister über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b) des Kassiers über die Jahresrechnung;
    c) der Rechnungsprüfer;
    d) des Sportleiters
  2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
  3. Nach Ablauf des Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages
  5. Satzungsänderung.
  6. Verschiedenes.
    Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangen.

     

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wird. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§ 9 Schützenjugend

 

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

 

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

 

Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§ 10   Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützigen aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

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